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Auszug aus der Satzung

§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft 1 . Die Gesellschaft dient: • der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung sowie der Jugendhilfe; • der Förderung von Kunst, Kultur und Sport; • der Förderung des Umweltschutzes und Tierschutzes; • der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Gesundheitspflege sowie der Unterstützung von Menschen in Lebensgefahr; • der Förderung hilfebedrftiger Menschen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO; • Fördertätigkeiten gemäß § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO. 2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „steuerbegnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben. 3. Die Gesellschaft darf – im Rahmen des Abschnitts „steuerbegnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen grnden, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 4. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung von Projekten im Sinne des § 2.1 durch andere steuerbegnstigte Körperschaften oder durch eine juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch ausländische Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO. Die Gesellschaft darf weiterhin gemäß (§ 58 Nr. 2 AO) teilweise Mittel einwerben und an andere steuerbegnstigte Körperschaften zuwenden, soweit diese einen Zweck verfolgen, der mit zumindest einem der Zwecke der Gesellschaft inhaltlich identisch ist und soweit sichergestellt ist, dass der Empfänger die Mittel für diese Zwecke verwendet. 5. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung der „Erziehung, Volks- und Berufsausbildung sowie der Jugendhilfe“ wird insbesondere verwirklicht durch Beratungsangebote bei schulischen und persönlichen Problemen. Durch die Unterstützung bei der Ausbildungsvorbereitung, Berufsorientierung und bei der Ausbildungsplatzsuche sowie durch Begabtenförderung. Durch soziale Gruppenarbeit und Schulungsangebote, Veranstaltungen, Fachvorträge und Workshops im In- und Ausland. Durch Internetangebote sowie der Förderung und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und der Zivilcourage. 6. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung zur „Förderung der Kunst und Kultur“ wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Ausstellungen, Fachvorträgen und Workshops, Konzerten und sonstiger Veranstaltungsformaten, Internetangeboten, Maßnahmen die der Talentförderung von Künstlerinnen und Künstlern dienen sowie durch Unterstützung des Kulturaustausches durch internationale Kooperationen. 7. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga und verwandter Disziplinen sowie sonstige Sportarten sowohl im In- und Ausland gelehrt werden. Die Organisation von internationalen Wettbewerben, Veranstaltungen und Projekten zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Entwicklung und Umsetzung von Maÿnahmen zur Talentfindung und Förderung. 8. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung des „Umweltschutzes und des Tierschutzes“ wird insbesondere verwirklicht durch nationale und internationale Umwelt-, Tier- und Klimaschutzprojekte und durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung über Probleme der Lebens-, Umwelt- und Tiergefährdung mithilfe eigener Veröffentlichungen, Fachvorträgen, Studien, Lehrgängen, Internetangeboten und Ausstellungen um das bürgerschaftliche Engagement für den Umweltschutz und den Tierschutz auf allen Ebenen zu fördert. 9. Die Untersttzung hilfebedürftiger Menschen und von Menschen in Lebensgefahr und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Gesundheitspflege geschieht u.a. durch Beratung, durch Rekrutierung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Hilfsdiensten, Versorgungsdiensten, Gesundheitsvorsorge bzw. der vorbeugenden Gesundheitshilfe, medizinischer Versorgung oder logistischen sowie administrativen Aufgaben sowie die Finanzierung von und Teilnahme an Hilfsmaßnahmen mit den vorgenannten Leistungen. Im Rahmen der Zweckbestimmung unterhält die Gesellschaft Beratungs-, Erziehungs-, und Lehreinrichtungen und setzt dafr geeignete Programme und Lehrmaterialien ein, welche einmalige oder dauerhafte Projektarbeiten ermöglichen. Die Gesellschaft unterhält weiterhin Räume und örtliche und berörtliche Wohn-, Hilfs-und Versorgungseinrichtungen für Jugendliche und junge Erwachsene, soweit diese eine der Bedingungen des § 53 AO erfüllen. 10. Die Gesellschaft kann seine Zwecke nebeneinander unmittelbar, durch Hilfspersonen gem. § 57 AO und durch Weitergabe von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO verwirklichen. § 3 Gemeinntzigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinntzige und mildtätige Zwecke. im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. und § 53 ff. AO) sowie Fördertätigkeiten (§ 58 Nr. 1 und 2 AO). 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
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§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft 1 . Die Gesellschaft dient: • der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung sowie der Jugendhilfe; • der Förderung von Kunst, Kultur und Sport; • der Förderung des Umweltschutzes und Tierschutzes; • der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und Gesundheitspflege sowie der Unterstützung von Menschen in Lebensgefahr; • der Förderung hilfebedrftiger Menschen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO; • Fördertätigkeiten gemäß § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO. 2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „steuerbegnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben. 3. Die Gesellschaft darf – im Rahmen des Abschnitts „steuerbegnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen grnden, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. 4. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung von Projekten im Sinne des § 2.1 durch andere steuerbegnstigte Körperschaften oder durch eine juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch ausländische Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO. Die Gesellschaft darf weiterhin gemäß (§ 58 Nr. 2 AO) teilweise Mittel einwerben und an andere steuerbegnstigte Körperschaften zuwenden, soweit diese einen Zweck verfolgen, der mit zumindest einem der Zwecke der Gesellschaft inhaltlich identisch ist und soweit sichergestellt ist, dass der Empfänger die Mittel für diese Zwecke verwendet. 5. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung der „Erziehung, Volks- und Berufsausbildung sowie der Jugendhilfe“ wird insbesondere verwirklicht durch Beratungsangebote bei schulischen und persönlichen Problemen. Durch die Unterstützung bei der Ausbildungsvorbereitung, Berufsorientierung und bei der Ausbildungsplatzsuche sowie durch Begabtenförderung. Durch soziale Gruppenarbeit und Schulungsangebote, Veranstaltungen, Fachvorträge und Workshops im In- und Ausland. Durch Internetangebote sowie der Förderung und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und der Zivilcourage. 6. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung zur „Förderung der Kunst und Kultur“ wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Ausstellungen, Fachvorträgen und Workshops, Konzerten und sonstiger Veranstaltungsformaten, Internetangeboten, Maßnahmen die der Talentförderung von Künstlerinnen und Künstlern dienen sowie durch Unterstützung des Kulturaustausches durch internationale Kooperationen. 7. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga und verwandter Disziplinen sowie sonstige Sportarten sowohl im In- und Ausland gelehrt werden. Die Organisation von internationalen Wettbewerben, Veranstaltungen und Projekten zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Entwicklung und Umsetzung von Maÿnahmen zur Talentfindung und Förderung. 8. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung des „Umweltschutzes und des Tierschutzes“ wird insbesondere verwirklicht durch nationale und internationale Umwelt-, Tier- und Klimaschutzprojekte und durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung über Probleme der Lebens-, Umwelt- und Tiergefährdung mithilfe eigener Veröffentlichungen, Fachvorträgen, Studien, Lehrgängen, Internetangeboten und Ausstellungen um das bürgerschaftliche Engagement für den Umweltschutz und den Tierschutz auf allen Ebenen zu fördert. 9. Die Untersttzung hilfebedürftiger Menschen und von Menschen in Lebensgefahr und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Gesundheitspflege geschieht u.a. durch Beratung, durch Rekrutierung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Hilfsdiensten, Versorgungsdiensten, Gesundheitsvorsorge bzw. der vorbeugenden Gesundheitshilfe, medizinischer Versorgung oder logistischen sowie administrativen Aufgaben sowie die Finanzierung von und Teilnahme an Hilfsmaßnahmen mit den vorgenannten Leistungen. Im Rahmen der Zweckbestimmung unterhält die Gesellschaft Beratungs-, Erziehungs-, und Lehreinrichtungen und setzt dafr geeignete Programme und Lehrmaterialien ein, welche einmalige oder dauerhafte Projektarbeiten ermöglichen. Die Gesellschaft unterhält weiterhin Räume und örtliche und berörtliche Wohn-, Hilfs-und Versorgungseinrichtungen für Jugendliche und junge Erwachsene, soweit diese eine der Bedingungen des § 53 AO erfüllen. 10. Die Gesellschaft kann seine Zwecke nebeneinander unmittelbar, durch Hilfspersonen gem. § 57 AO und durch Weitergabe von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO verwirklichen. § 3 Gemeinntzigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinntzige und mildtätige Zwecke. im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. und § 53 ff. AO) sowie Fördertätigkeiten (§ 58 Nr. 1 und 2 AO). 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
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