Auszug aus der Satzung
§ 2 Zweck und Gegenstand der
Gesellschaft
1. Die Gesellschaft dient:
•
der
Förderung
der
Erziehung,
Volks-
und
Berufs-
ausbildung sowie der Jugendhilfe;
•
der Förderung von Kunst, Kultur und Sport;
•
der
Förderung
des
Umweltschutzes
und
Tierschutzes;
•
der
Förderung
des
öffentlichen
Gesundheitswesens
und
der
öffentlichen
Gesundheitspflege
sowie
der
Unterstützung
von
Menschen in Lebensgefahr;
•
der
Förderung
hilfebedürftiger
Menschen
im
Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO;
•
Fördertätigkeiten gemäß § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO.
2.
Die
Gesellschaft
darf
alle
Geschäfte
und
Handlungen
vornehmen,
die
dem
Gesellschaftszweck
unmittelbar
zu
dienen
geeignet
sind.
Sie
darf
hierzu
im Rahmen
des
Abschnitts
„steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben.
3.
Die
Gesellschaft
darf
–
im
Rahmen
des
Abschnitts
„steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung
–
ihre
Geschäfte
im
In-
und
Ausland
betreiben,
insbesondere
Zweigniederlassungen
errichten
und
gleichartige
oder
ähnliche
Unter-nehmen
gründen,
erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
4.
Zweck
der
Gesellschaft
ist
auch
die
Beschaffung
von
Mitteln
für
die
Förderung
von
Projekten
im
Sinne
des
§
2.1
durch
andere
steuerbegünstigte
Körperschaften
oder
durch
eine
juristische
Körperschaft
des
öffentlichen
Rechts
oder
durch
ausländische
Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO.
Die
Gesellschaft
darf
weiterhin
gemäß
(§
58
Nr.
2
AO)
teilweise
Mittel
einwerben
und
an
andere
steuer-
begünstigte
Körperschaften
zuwenden,
soweit
diese
einen
Zweck
verfolgen,
der
mit
zumindest
einem
der
Zwecke
der
Gesellschaft
inhaltlich
identisch
ist
und
soweit
sichergestellt
ist,
dass
der
Empfänger
die
Mittel für diese Zwecke verwendet.
5.
Der
Zweck
der
Gesellschaft
zur
Förderung
der
„Erziehung,
Volks-
und
Berufsausbildung
sowie
der
Jugendhilfe“
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
Beratungsangebote
bei
schulischen
und
persönlichen
Problemen.
Durch
die
Unterstützung
bei
der
Ausbildungsvorbereitung, Berufsorientierung und
bei
der
Ausbildungsplatzsuche
sowie
durch
Begabtenförderung.
Durch
soziale
Gruppenarbeit
und
Schulungsangebote,
Veranstaltungen,
Fachvorträge
und
Workshops
im
In-
und
Ausland.
Durch
Internet-angebote
sowie
der
Förderung
und
Stärkung
des
bürgerschaftlichen
Engagements
und
der Zivilcourage.
6.
Der
Zweck
der
Gesellschaft
zur
Förderung
zur
„Förderung
der
Kunst
und
Kultur“
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
die
Durchführung
von
Ausstellungen,
Fachvorträgen
und
Workshops,
Konzerten
und
sonstiger
Veranstaltungsformaten,
Internetangeboten,
Maßnahmen
die
der
Talentförderung
von
Künstlerinnen
und
Künstlern
dienen
sowie
durch
Unterstützung
des
Kulturaustausches
durch
internationale
Kooperationen.
7.
Der
Zweck
der
Gesellschaft
zur
Förderung
des
Sports
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
Kurse,
Workshops,
Seminare,
Veranstaltungen
und
Vorträge,
in
denen
die
verschiedensten
Aspekte
des
Yoga
und
verwandter
Disziplinen
sowie
sonstige
Sportarten
sowohl
im
In-
und
Ausland
gelehrt
werden.
Die
Organisation
von
internationalen
Wettbewerben,
Veranstaltungen
und
Projekten
zu
Zwecken
der
Öffentlichkeitsarbeit
sowie
die
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Maßnahmen
zur
Talentfindung
und
Förderung.
8.
Der
Zweck
der
Gesellschaft
zur
Förderung
des
„Umweltschutzes
und
des
Tierschutzes“
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
nationale
und
internationale
Umwelt-,
Tier-
und
Klimaschutzprojekte
und
durch
Öffentlichkeits-
und
Lobby-arbeit
sowie
durch
Aufklärung
und
Beratung
über
Probleme
der
Lebens-,
Umwelt-
und
Tiergefährdung
mithilfe
eigener
Veröffentlichungen,
Fachvorträgen,
Studien,
Lehrgängen,
Internetangeboten und Ausstellungen
um
das
bürgerschaftliche
Engagement
für
den
Umweltschutz und den Tierschutz auf allen Ebenen
zu fördert.
9.
Die
Unterstützung
hilfebedürftiger
Menschen
und
von
Menschen
in
Lebensgefahr
und
die
Förderung
des
öffentlichen
Gesundheitswesens
sowie
der
öffentlichen
Gesundheits-pflege
geschieht
u.a.
durch
Beratung,
durch
Rekrutierung,
Vorbereitung,
Organisation
und
Durchführung
von
Hilfsdiensten,
Versorgungsdiensten,
Gesundheitsvorsorge
bzw.
der
vorbeugenden
Gesundheitshilfe,
medizinischer
Versorgung
oder
logistischen
sowie
administrativen
Aufgaben
sowie
die
Finanzierung
von
und
Teilnahme
an
Hilfsmaßnahmen
mit
den
vorgenannten
Leistungen.
Im
Rahmen
der
Zweckbestimmung
unterhält
die
Gesellschaft
Beratungs-,
Erziehungs-,
und
Lehr-
einrichtungen
und
setzt
dafür
geeignete
Programme
und
Lehrmaterialien
ein,
welche
einmalige
oder
dauerhafte Projektarbeiten ermöglichen.
Die
Gesellschaft
unterhält
weiterhin
Räume
und
örtliche
und
überörtliche
Wohn-,
Hilfs-und
Versorgungs-
einrichtungen
für
Jugendliche
und
junge
Erwachsene,
soweit
diese
eine
der
Bedingungen
des
§
53 AO erfüllen.
10.
Die
Gesellschaft
kann
seine
Zwecke
nebeneinander
unmittelbar,
durch
Hilfspersonen
gem.
§
57
AO
und
durch
Weitergabe
von
Mitteln
gem.
§ 58 Nr. 1 und
Nr. 2 AO verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Die
Gesellschaft
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
im
Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke"
der
Abgabenordnung
(§
51
ff.
und
§
53
ff.
AO)
sowie
Fördertätigkeiten (§ 58 Nr. 1 und 2 AO).
2.
Die
Gesellschaft
ist
selbstlos
tätig.
Sie
verfolgt
nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die
Mittel
der
Gesellschaft
dürfen
nur
für
die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.